Quellensteuer
Grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle steuerlich optimieren
Vorausschauende Planung ist das zentrale Element
Grenzüberschreitende Geschäfte bringen komplexe Steuerpflichten mit sich. Wir unterstützen Sie bei der Planung internationaler Transaktionen und der rechtssicheren Deklaration – damit Sie nur die notwendige Steuerbelastung tragen. Mit unserer langjährigen Erfahrung bei grenzüberschreitenden Steuerfragen begleiten wir Sie weltweit.
Unsere zentralen Leistungen
Beratung und Analyse
- Prüfung Ihrer Transaktionen & Geschäftsmodelle
- Prozessberatung für Ihr Geschäftsmodell, um Ihre steuerlichen Risiken zu minimieren
Compliance und Abwicklung
- Beantragung von Freistellungsbescheinigungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Quellensteueranmeldung nach §50a EStG
- Erstellung von Steuerbescheinigungen
Erstattungsverfahren
- Durchführung des Entlastungsverfahren unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens
- Kommunikation mit ausländischen Finanzbehörden
Häufig gefragt
Was sind Quellensteuern einfach erklärt?
Quellensteuern werden von Staaten für bestimmte Transaktionen auf Ebene der zahlenden Person erhoben. Die Idee dabei ist, dass die Staaten den zahlenden Inländer besser kennen und sicherer besteuern können. Somit muss die zahlende Person für den Empfänger Steuer von dem Rechnungsbetrag abführen.
International werden insbesondere Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Künstlertätigkeiten besteuert.
In Deutschland erfasst die Quellensteuer nach § 50a EStG beschränkt steuerpflichtige Lizenzgeber, Künstler, Sportler und Aufsichtsräte die weder Ihren Geschäftssitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei Künstlern, Sportlern und Lizenzen beträgt die Quellensteuer 15 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag), bei Aufsichtsratsvergütungen 30 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag).
Wer muss die Quellensteuer bezahlen?
Die Quellensteuer wird grundsätzlich vom beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Zahlungsempfänger geschuldet (Vergütungsgläubiger), aber vom zahlenden Inländer (Vergütungsschuldner) bei Zahlung der Schuld einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (kurz BZSt) gemeldet und abgeführt.
Der Vergütungsschuldner trägt die Verantwortung für die korrekte Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Quellensteuer. Bei Nichteinhaltung können erhebliche Nachzahlungen und Sanktionen drohen.
Kann man sich von der deutschen Quellensteuer befreien lassen?
Ja, der ausländische Vergütungsgläubiger hat die Möglichkeit, eine Freistellung von der deutschen Quellensteuer zu beantragen. Voraussetzung ist, dass zwischen Deutschland und dem betreffenden Land des Vergütungsgläubigers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Hiernach richtig sich auch, ob eine vollständige oder nur eine teilweise Befreiung von der deutschen Quellensteuer beantragt werden kann.
Kann man sich die Quellensteuer wieder erstatten lassen?
Ja, in vielen Fällen kann die zu viel gezahlte Quellensteuer, zurückfordert werden. Wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ergibt sich oft ein Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Erstattung der einbehaltenen Steuer. Wie bei der Freistellung, kann eine Erstattung der Quellensteuer nur vom Vergütungsgläubiger beantragt werden.